AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Mietpreis

Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste. Mietpreise schließen ein:

1. Bei Wohnmobilen:

  • Gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer
  • Haftpflichtversicherung, Teil- und Vollkaskoversicherung mit EUR 1.000,00 Selbstbeteiligung pro Schadensfall
  • Wartungsdienst und Verschleißreparaturen.
  • 200 km pro Miettag gebührenfrei, jeder Mehrkilometer kostet 0,39 EUR (über 21 Miettagen entfällt die km-Begrenzung bis max. 7.000 km).

2. Bei Wohnwagen

  • Gesetzlich vorgeschriebene Mehrwertsteuer
  • Haftpflichtversicherung, Teil- und Vollkaskoversicherung mit EUR 1.000,00 Selbstbeteiligung pro Schadensfall
  • CEE-Kabel nach Verfügbarkeit
  • Wartungsdienst und Verschleißreparaturen

Berechnung

Der Mietpreis wird bis zur Wohnmobil- bzw. Wohnwagenrücknahme durch den Vermieter berechnet. Das Wohnmobil bzw. der Wohnwagen kann am ersten Miettag ab 14.00 Uhr übernommen werden. Die Rückgabe erfolgt am letzten Miettag bis spätestens 10.00 Uhr oder nach Vereinbarung. Die Abnahme hat nur dann Gültigkeit, wenn Sie von dem Vermieter schriftlich auf dem Mietvertrag bestätigt wurde.

Kaution

Bei der Übergabe des Fahrzeuges muss eine Kaution Höhe von EUR 1.000,00 hinterlegt werden. Die Kaution wird auf dem Mietvertrag bestätigt und nach einwandfreier Übergabe des Wohnmobils bzw. Wohnwagens zurückerstattet. Im Schadenfall wird die gesamte Kaution bis zur endgültigen Regulierung einbehalten.

Reservierung

Bei vorzeitiger Reservierung des Wohnmobils bzw. Wohnwagens wird eine Anzahlung von 20 % vom Mietpreis fällig (mind. EUR 300,00). Reservierungen sind mit Unterzeichnung des Mietvertrags oder spätestens nach Eingang der Anzahlung verbindlich. Bei Nichteinhaltung der Anzahlungsfrist von 10 Tagen ist der Vermieter nicht an die Reservierung gebunden.

Stornobedingungen (Rücktritt)

Bei Vertragsrücktritt durch den Mieter vor vereinbartem Mietbeginn sind die folgenden Anteile des voraussichtlichen Mietpreises laut Mietvertrag zu zahlen:

  • bis 30 Tagen vor Mietbeginn 20 % der Mietkosten
  • bis 10 Tagen vor Mietbeginn 50 % der Mietkosten
  • bis 3 Tagen vor Mietbeginn 75 % der Mietkosten
  • bis Abreise 100 % der Mietkosten

Wird das Fahrzeug nicht abgenommen, so gilt dies als Rücktritt. Bei Fahrzeugrückgabe vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit ist der volle vertraglich vereinbarte Mietpreis zu zahlen. Gegen die bei Rücktritt fälligen Kosten, kann sich der Mieter durch den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung schützen.

Übergabe, Rücknahme und Reinigungskosten

Bei der Übergabe wird folgende Servicepauschale erhoben:

  • Bei Wohnmobilen EUR 99,00 für: 11 kg Gas, Sicherheitsweste, Auffahrkeile, CEE-Kabel, Frischwasserschlauch, WC-Chemikalien und ausführliche  Einweisung.
  • Bei Wohnwagen EUR 99,00 für: 5 kg Gas, WC-Chemikalien, Auffahrkeile, CEE-Kabel, Frischwasserschlauch, und ausführliche Einweisung.

Die Übergabe und Rücknahme des Wohnmobils bzw. des Wohnwagens erfolgt am ersten Miettag ab 14.00 Uhr. Die Rückgabe erfolgt am letzten Miettag bis spätestens 10.00 Uhr oder nach Vereinbarung. Die Abnahme hat nur dann Gültigkeit, wenn sie vom Vermieter schriftlich auf dem Mietvertrag bestätigt wurde. Das Wohnmobil bzw. der Wohnwagen wird in gereinigtem Zustand übergeben und muss gereinigt zurückgegeben werden. Dazu gehören Innen- und Toilettenreinigung. Ist bei Rückgabe keine Reinigung erfolgt, fallen folgende Kostenpauschalen an:

  • Toilettenreinigung EUR 40,00, Innenreinigung EUR 90,00

Für die Innenreinigung ist bei Wohnmobilen sowie Wohnwagen eine Kaution in Höhe von 100,00 Euro bar zu hinterlegen.

Bei starker Verschmutzung wird der entsprechende Zeitaufwand abgerechnet.

Während der Mietzeit entstandene Schäden sind von einer Fachfirma zu beheben und werden dem Mieter in Rechnung gestellt. Wird auf eine Reparatur verzichtet, wird gegen den Mieter eine Entschädigung in angemessener Höhe geltend gemacht. Der Mieter wird darauf hingewiesen, dass Fahrzeugmängel auch nach erfolgter Fahrzeugrücknahme geltend gemacht werden können, wenn diese bei der Rücknahme nicht zu erkennen waren (z. B. wegen Verschmutzung des Fahrzeugs oder versteckte Mängel). Bei grober Verschmutzung des Fahrzeugs behält sich der Vermieter das Recht vor, die Kaution erst nach Fahrzeugreinigung auszubezahlen.

Verbotene Nutzung

Dem Mieter ist untersagt, das Fahrzeug zu verwenden

a) zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen und Fahrzeugtests

b) zur Beförderung von explosiven, leicht entzündlichen, giftigen, radioaktiven oder sonstigen gefährlichen Stoffen

c) zur Begehung von Zoll- und sonstigen Straftaten

d) zur Weitervermietung oder Verleihung

e) Auslandsfahrten sind in alle europäischen Länder möglich. Fahrten in außereuropäische Länder müssen vom Vermieter genehmigt werden. Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sowie zu Wettbewerbszwecken sind generell verboten.

Das Rauchen im Fahrzeug ist grundsätzlich verboten. Wenn nachweislich im Fahrzeug geraucht wurde, werden von der Kaution EUR 100,00 einbehalten. Das Mitnehmen von Haustieren ist meldepflichtig und nur nach Rücksprache mit dem Vermieter erlaubt.

Zusätzlich bei Wohnmobilen

Das Mindestalter des Mieters und Fahrers beträgt 21 Jahre. Der Fahrer/Mieter muss seit mindestens drei Jahren im Besitz einer entsprechenden gültigen Führererlaubnis sein.

Reparaturen

Reparaturen die notwendig werden, um die Betriebs- oder Verkehrssicherheit des Wohnmobils bzw. Wohnwagens zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis zum Preis von EUR 50,00 ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten trägt der Vermieter gegen Vorlage der entsprechenden Belege, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet.

Verhalten bei Unfällen

Der Mieter hat nach einem Unfall die Polizei zu verständigen, wenn dies zur Feststellung des Verschuldens des Fahrers notwendig ist, wenn Personen verletzt wurden oder der voraussichtliche Schaden EUR 333,00 übersteigt, sofern nicht anders die erforderlichen Feststellungen zuverlässig getroffen werden können. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Brand-, Entwendungs- und Wildschäden sind vom Mieter dem Vermieter und bei einem Schadensbetrag über EUR 52,00 auch der zuständigen Polizeibehörde unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter hat dem Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, einen ausführlichen schriftlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstellen. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Der Vermieter ist auf jeden Fall telefonisch zu unterrichten.

Haftung des Mieters

a) Der Mieter haftet bei von ihm verschuldeten Unfallschäden nur für reine Reparaturkosten, beschränkt auf den in der jeweils gültigen Preisliste angegebenen Höchstbetrag und nur bis:
1. Bei Wohnmobilen: EUR 1.000,00 je Schadensfall.
2. Bei Wohnwagen: EUR 1.000,00 je Schadensfall.

b) Der Mieter haftet jedoch für Unfallschäden unbeschränkt, sofern er den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder der Schaden durch Alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit entstanden ist. Das gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten des Zeichens 265 „Durchfahrtshöhe“ gemäß Paragraf 41 Abs.2 Ziff.6 StVO verursacht werden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine Pflichten gemäß Ziff. 11 dieser Bedingungen verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat keinen Einfluss auf die Feststellung des Schadens gehabt.

c) Der Mieter haftet im Übrigen voll für alle Schäden, die bei der Benutzung zu verbotenem Zweck durch das Ladegut oder durch unsachgemäße Behandlung des Wohnmobils bzw. Wohnwagens entstanden sind.

d) Werden vom Mieter Schäden verursacht, sind diese von einem Fachbetrieb zu beheben und werden dem Mieter bis zur Höhe des Selbstbehaltes in Rechnung gestellt.

e) Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung.

Haftung des Vermieters

Der Mieter haftet für alle dem Mieter schuldhaft zugefügten Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Wohnmobil bzw. den Wohnwagen abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für die von der Versicherung nicht gedeckte Schäden, beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Vermieter ist nicht zur Verwahrung von Gegenständen verpflichtet, die der Mieter bei Abgabe im Fahrzeug zurücklässt. Kann das reservierte Fahrzeug vom Vermieter nicht zur Verfügung gestellt werden, bemüht sich der Vermieter um ein Ersatzfahrzeug. Kann auch kein Ersatzfahrzeug beschafft werden, werden dem Mieter die bereits geleisteten Zahlungen in voller Höhe zurückerstattet. Der Mieter hat kein Recht auf Schadensersatzforderungen.

Speicherung und Weitergabe von Personendaten

Der Vermieter ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsbeziehung oder im Zusammenhang mit ihr erhaltenen Daten über den Mieter, gleich ob diese von ihm selbst oder von Dritten stammen, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.

Gerichtstand

Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des Vermieters, sofern die Vertragsparteien Kaufleute sind oder mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder die in Anspruch zu nehmende Vertragspartei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der deutschen Zivilprozessordnung verlegt oder der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Diese Regel gilt auch für Wechsel- und Scheckverfahren.

Diese Regelung gilt auch für das Scheckverfahren. Der Vermieter ist auch berechtigt, am Sitz des Mieters zu klagen.

Übersichtsklausel und Teilwirksamkeit

Die Überschriften dienen nur der besseren Übersichtlichkeit und haben keine materielle Bedeutung, insbesondere nicht die einer abschließenden Regelung. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so hat dies auf die Rechtswirksamkeit der übrigen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksamen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann.